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   BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74   

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BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74 (https://dejure.org/1976,839)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1976 - IV ZR 235/74 (https://dejure.org/1976,839)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1976 - IV ZR 235/74 (https://dejure.org/1976,839)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers infolge einer nur vom Versicherungsnehmer verschuldeten Obliegenheitsverletzung - Ausschluss des Rückgriffs des Versicherers gegen einen Versicherten - Voraussetzungen für das Vorliegen eines kranken ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 158 i; VVG § 158 c Abs. 4; PflVG § 3 Nr. 6; AKB § 3 Nr. 3; RVO § 1542

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 67, 138
  • NJW 1976, 1892
  • MDR 1976, 1007
  • VersR 1976, 870
  • DB 1977, 98
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.12.1967 - II ZR 169/65

    Rechtsstellung des Mitversicherten in der Kfz.-Versicherung

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74
    Die besondere gesetzliche Privilegierung eines an der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers schuldlosen Mitversicherten in Gestalt eines Rückgriffsverbots ist nur dann sinnvoll, wenn das Gesetz davon ausgeht, daß der Versicherungsschutzanspruch des Mitversicherten - trotz der vertraglich eingeräumten Befugnis zur selbständigen Geltendmachung (z.B. § 10 Nr. 4 AKB) - in seinem Bestand abhängig ist vom Versicherungsschutzanspruch des Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 49, 130, 134 f; 55, 281, 283; Lorenz NJW 1971, 2145).

    Diese Schutzrichtung läßt vor allem § 2 Abs. 2 PflVG erkennen; dem gleichen Zweck soll ferner gerade der neu eingefügte § 158 i VVG dienen (Begr. S. 13, 31; BGHZ 49, 130, 139).

    Die dem Halter obliegende Pflichtversicherung des Kraftfahrzeugfahrers ist eine Versicherung für fremde Rechnung, und § 3 Nr. 3 Satz 1 AKB steht im Einklang mit dem für die Fremdversicherung geltenden § 79 Abs. 1 VVG; diese Vorschrift sieht die Möglichkeit vor, dem Versicherten einen von ihm nicht verschuldeten Vertrags- oder Obliegenheitsverstoß des Versicherungsnehmers zuzurechnen (BGHZ 49, 130, 136; vgl. auch BGHZ 26, 282, 289; BGH VersR 1967, 343, 344; Prölss/Martin § 74 Anm. 2 sowie AKB § 3 Anm. 3 und § 10 Anm. 4; Stiefel/ Wussow/Hofmann § 3 AKB Anm. 4 und 5).

    Entsprechend dem Wesen einer - vom Gesetz (§ 1 PflVG) nur dem Halter auferlegten - Pflichtversicherung sollte das Ergebnis erreicht werden, daß jeder Fahrer, dem der Halter sein Kraftfahrzeug zum Gebrauch überlassen hat, darauf vertrauen darf, durch die Pflichtversicherung hinreichend geschützt zu sein (BGHZ 49, 130, 139; BGH VersR 1972, 166, 168), zumal ihm selbst von der deutschen Versicherungswirtschaft keine Möglichkeit angeboten wird, eine eigene allgemeine Kraftfahrerhaftpflichtversicherung abzuschließen.

  • BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53

    Vorlegung an den Großen Senat

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74
    Die Vorschrift soll in erster Linie verhindern, daß dem Haftpflichtigen im wirtschaftlichen Ergebnis die Last des von ihm zu verantwortenden Schadens abgenommen und auf den Sozialversicherungsträger endgültig verlagert wird; ferner soll der Forderungsübergang eine doppelte Entschädigung des Verletzten vermeiden (BGHZ 9, 179, 184 ff; 54, 377, 382; Lauterbach Unfallversicherung 3. Aufl., § 1542 RVO Anm. 1).

    Wie in BGHZ 9, 179 (188, vgl. auch S. 190) ausgeführt worden ist, entspricht es der Billigkeit, daß der Schädiger nicht freigestellt werden, sondern die durch das schädigende Ereignis ausgelösten Leistungen der Sozialversicherung ersetzen soll, soweit er ohne das Bestehen der Sozialversicherung dem Geschädigten Ersatz zu leisten gehabt hätte.

  • BGH, 20.01.1971 - IV ZR 42/69

    Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung der Erstprämie bei Eintritt

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74
    Die besondere gesetzliche Privilegierung eines an der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers schuldlosen Mitversicherten in Gestalt eines Rückgriffsverbots ist nur dann sinnvoll, wenn das Gesetz davon ausgeht, daß der Versicherungsschutzanspruch des Mitversicherten - trotz der vertraglich eingeräumten Befugnis zur selbständigen Geltendmachung (z.B. § 10 Nr. 4 AKB) - in seinem Bestand abhängig ist vom Versicherungsschutzanspruch des Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 49, 130, 134 f; 55, 281, 283; Lorenz NJW 1971, 2145).

    Würde man gleichwohl die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem mitversicherten Fahrer bejahen, so verlöre der Versicherer insoweit auch die Vergünstigungen des § 158 c Abs. 3 bis 5 VVG; vor allem müßte er dem mitversicherten Fahrer Deckungsschutz gegenüber dem Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers gewähren (BGHZ 55, 281, 288; das wird von Sendtner-Voelderndorff VersR 1969, 114, auf den sich das Berufungsgericht u.a. beruft, übersehen).

  • BGH, 19.01.1967 - II ZR 37/64

    Zurechnung der Erklärungen eines Vertreters bei einer Schadensanzeige

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74
    Durch diese teilweise Verselbständigung des Versicherungsschutzes wollte der Gesetzgeber die rechtliche Stellung der mitversicherten Personen verbessern (Begr. S. 12), weil die von der herrschenden Meinung zur früheren Rechtslage vertretene uneingeschränkte Zurechnung von Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers gegenüber dem mitversicherten Fahrer als unbillige Härte empfunden worden war (vgl. BGH VersR 1967, 343, 344; Prölss VersR 1958, 497).

    Die dem Halter obliegende Pflichtversicherung des Kraftfahrzeugfahrers ist eine Versicherung für fremde Rechnung, und § 3 Nr. 3 Satz 1 AKB steht im Einklang mit dem für die Fremdversicherung geltenden § 79 Abs. 1 VVG; diese Vorschrift sieht die Möglichkeit vor, dem Versicherten einen von ihm nicht verschuldeten Vertrags- oder Obliegenheitsverstoß des Versicherungsnehmers zuzurechnen (BGHZ 49, 130, 136; vgl. auch BGHZ 26, 282, 289; BGH VersR 1967, 343, 344; Prölss/Martin § 74 Anm. 2 sowie AKB § 3 Anm. 3 und § 10 Anm. 4; Stiefel/ Wussow/Hofmann § 3 AKB Anm. 4 und 5).

  • BGH, 30.11.1971 - VI ZR 53/70

    Rechte des Schädigers bei Inanspruchnahme durch den Rentenversicherer aus

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74
    Der Anspruch des Sozialversicherungsträgers aus § 640 Abs. 1 RVO ist ein selbständiger, "originärer" Anspruch auf Ersatz aller durch Gesetz oder Satzung bedingten Aufwendungen, die dem Sozialversicherungsträger infolge des Arbeitsunfalls entstehen (BSG JZ 1975, 127 f; BGHZ 57, 314, 317, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Er weist zwar Ähnlichkeiten - insbesondere in der Zielrichtung - mit dem aus einem Unfall erwachsenden Schadensersatzanspruch nach bürgerlichem Recht auf, ist jedoch weder in den Voraussetzungen noch seinem Inhalt nach diesem bürgerlichrechtlichen Anspruch gleichzuachten (vgl. BGHZ 57, 314, 317 f m.w.N.).

  • BGH, 27.10.1970 - VI ZR 47/69

    Unterhaltsschaden des nichtehelichen Kindes

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74
    Die Vorschrift soll in erster Linie verhindern, daß dem Haftpflichtigen im wirtschaftlichen Ergebnis die Last des von ihm zu verantwortenden Schadens abgenommen und auf den Sozialversicherungsträger endgültig verlagert wird; ferner soll der Forderungsübergang eine doppelte Entschädigung des Verletzten vermeiden (BGHZ 9, 179, 184 ff; 54, 377, 382; Lauterbach Unfallversicherung 3. Aufl., § 1542 RVO Anm. 1).
  • BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70

    Ausschluß des Rückgriffs des Kfz-Haftpflichtversicherers

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74
    Entsprechend dem Wesen einer - vom Gesetz (§ 1 PflVG) nur dem Halter auferlegten - Pflichtversicherung sollte das Ergebnis erreicht werden, daß jeder Fahrer, dem der Halter sein Kraftfahrzeug zum Gebrauch überlassen hat, darauf vertrauen darf, durch die Pflichtversicherung hinreichend geschützt zu sein (BGHZ 49, 130, 139; BGH VersR 1972, 166, 168), zumal ihm selbst von der deutschen Versicherungswirtschaft keine Möglichkeit angeboten wird, eine eigene allgemeine Kraftfahrerhaftpflichtversicherung abzuschließen.
  • BGH, 15.02.1968 - II ZR 101/65

    Anrechnung von Leistungen aus der privaten Unfallversicherung auf Ansprüche

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74
    Vielmehr hatte das Pflichtversicherungsänderungsgesetz 1965 gerade die Subsidiarität der Haftung des an sich leistungsfreien Haftpflichtversicherers gegenüber der Haftung eines Sozialversicherungsträgers (oder anderen Schadensversicherers) durch die Neufassung des § 158 c Abs. 4 VVG, die das Auslegungsergebnis der Rechtsprechung (BGHZ 25, 322, 325 f; BGH VersR 1968, 361, 362) zu § 158 c Abs. 4 VVG a.F. übernahm, klargestellt.
  • BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56

    Sozialversicherung und § 158c VVG

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74
    Vielmehr hatte das Pflichtversicherungsänderungsgesetz 1965 gerade die Subsidiarität der Haftung des an sich leistungsfreien Haftpflichtversicherers gegenüber der Haftung eines Sozialversicherungsträgers (oder anderen Schadensversicherers) durch die Neufassung des § 158 c Abs. 4 VVG, die das Auslegungsergebnis der Rechtsprechung (BGHZ 25, 322, 325 f; BGH VersR 1968, 361, 362) zu § 158 c Abs. 4 VVG a.F. übernahm, klargestellt.
  • BSG, 11.12.1973 - 2 RU 30/71

    Klage gegen Träger der Sozialversicherung - Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit -

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74
    Der Anspruch des Sozialversicherungsträgers aus § 640 Abs. 1 RVO ist ein selbständiger, "originärer" Anspruch auf Ersatz aller durch Gesetz oder Satzung bedingten Aufwendungen, die dem Sozialversicherungsträger infolge des Arbeitsunfalls entstehen (BSG JZ 1975, 127 f; BGHZ 57, 314, 317, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 28.01.1958 - VIII ZR 420/56

    Vermietung eines Kraftfahrzeugs. Haftpflichtversicherung

  • AG Brandenburg, 04.06.2015 - 34 C 60/14

    Haftung bei psychischen Erkrankungen (hier: posttraumatische Belastungsstörung)

    Insofern scheiden auch Ansprüche der hiesigen Klägerin als gesetzlicher Unfallversicherer für das Land Brandenburg aus abgeleitetem Recht gemäß § 116 SGB X gegenüber der Beklagten zu 2.) vorliegend gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VVG aus ( BGH , Urteil vom 02.10.2002, Az.: IV ZR 309/01, u.a. in: NJW 2003, Seiten 514 f.; OLG Nürnberg , NJW-Spezial 2013, Seite 682 ), da diese Vorschrift anderenfalls leerliefe ( BGH , Urteil vom 02.10.2002, Az.: IV ZR 309/01, u.a. in: NJW 2003, Seiten 514 f.; BGH , NJW 1976, Seiten 1892 ff.; BGH , BGHZ 65, Seiten 1 ff. ).
  • BGH, 14.01.2004 - IV ZR 127/03

    Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes für mitversicherte

    aa) § 158i VVG durchbrach in seiner damaligen Fassung das Prinzip der Abhängigkeit des Anspruchs des Versicherten von dem des Versicherungsnehmers (vgl. dazu BGHZ 67, 138, 141) nur in einem eng begrenzten Teilbereich: Lediglich bei Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers (die der Versicherte nicht zu vertreten hatte) wurde der gutgläubige Versicherte durch ein Regreßverbot geschützt.
  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 122/79

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als anderweitige

    Diese Vorschrift verfolgt in erster Linie das Anliegen, zu verhindern, daß dem Haftpflichtigen im wirtschaftlichen Ergebnis die Last des von ihm zu verantwortenden Schadens abgenommen und auf den Träger der Sozialversicherung endgültig verlagert wird; der Schädiger soll - allgemein anerkannten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung entsprechend - nicht freigestellt werden, soweit er ohne das Bestehen der Sozialversicherung dem Geschädigten Ersatz zu leisten gehabt hätte (BGHZ 67, 138, 150 [BGH 14.07.1976 - IV ZR 235/74] m.w.Nachw.).
  • BGH, 07.12.1976 - VI ZR 7/75

    Umfang der Hemmung der Verjährung

    Die Novellierung des Pflichtversicherungsgesetzes bezweckte in erster Linie eine wirksame Gestaltung des Schutzes der Verkehrsopfer (vgl. BGH Urt. v. 14. Juli 1976 - IV ZR 235/74 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • BGH, 27.05.1981 - IVa ZR 66/80

    Beschränkung des Rückgriffsanspruchs eines Sozialversicherungsträgers wegen

    Die aufgezeigte Ungleichheit sei allerdings nicht - wie in dem Fall, der der zu § 158 i VVG ergangenen Entscheidung BGHZ 67, 138 [BGH 14.07.1976 - IV ZR 235/74] zugrunde lag - das Ergebnis einer (ursprünglichen) gesetzgeberischen Fehlleistung.

    Ein solches unbilliges Ergebnis sollte ausgeschlossen werden (BGHZ 9, 179, 186; 67, 138, 150 [BGH 14.07.1976 - IV ZR 235/74]; BVerfGE 21, 362 unter B Ziff. II 5 b).

  • BGH, 10.10.1984 - IVa ZR 167/82

    Gesetzlicher Übergang von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag

    Er wollte auf der einen Seite vermeiden, daß durch den Eintritt des Sozialversicherungsträgers der Verletzte doppelt entschädigt wird; zum anderen sollten aber die Leistungen der Sozialversicherung nicht denjenigen entlasten, der aufgrund seines eigenen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens oder aufgrund einer ihn treffenden Gefährdungshaftung für die Folgen eines Schadens einzustehen hat (BVerfGE 21, 362, 376 unter B Ziffer II 5 b; BGHZ 9, 179, 186; 67, 138, 150 [BGH 14.07.1976 - IV ZR 235/74] ; 80, 332, 343).
  • OLG Frankfurt, 16.12.2010 - 3 U 11/10

    Abtretbarkeit von Forderungen an eine Nichtbank

    Der Senat ist daher auch für die Klauselgegenklage zuständig (OLG Frankfurt, NJW 1976, 1892).
  • OLG Frankfurt, 24.06.1986 - 8 U 174/85

    Zum Mitverschulden des nichtangegurteten Insassen zum Haftungsverzicht bei

    Von einer Verletzung der Anzeigepflicht durch den geschädigten Versicherungsnehmer ist aber ein Vermögensnachteil insoweit nicht zu befürchten, als Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsfall allenfalls dann zu Lasten des mitversicherten Schädigers wirken können (vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 AKB sowie - für die seit Inkrafttreten des § 158 i VVG am 1.10.1965 geltende Rechtslage - BGH VersR 1976, 870 ff.), wenn dies nach dem Zweck der Obliegenheit und dem Gewicht der durch sie geschützten Interessen des Versicherers gerechtfertigt erscheint (vgl. BGHZ 49, 130 ff., 139 für Verletzung der Aufklärungspflicht - vgl. auch BGHZ 55, 281 ff., 284 - für Verletzung der Prämienzahlungspflicht - noch weitergehend - für völligen Ausschluß der Berücksichtigung des Verhaltens des Versicherungsnehmers nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Mitversicherten - OLG Hamm VersR 1967, 747 ff., 749; vgl. auch - zur Zurechnung der vor dem Eintritt des Versicherungsfalls liegenden Tatbestände im Rahmen der Fremdversicherung - BGH VersR 1971, 239 ff., 240; BGH VersR 1981, 40 ff., 40; BGH VersR 1981, 971 ff.; OLG Köln VersR 1982, 383).
  • BGH, 13.01.1988 - IVa ZR 152/86

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den Fahrer bei Leistungsfreiheit

    Da der Gesetzgeber das bei dem Regreß des Sozialversicherungsträgers in diesem Fall entstehende Problem und die für den mitversicherten Fahrer entstehende Lücke im Versicherungsschutz übersehen hat, hat der ehemalige IV. Zivilsenat in BGHZ 67, 138, 147, 151 [BGH 14.07.1976 - IV ZR 235/74]im Wege der rechtsfortbildenden Lückenfüllung dem Sozialversicherungsträger einen auf § 1542 RVO gestützten Regreßanspruch gegen den mitversicherten Fahrer nach dem Vorbild des § 158i VVG versagt, sofern der Fahrer wegen einer nur vom Versicherungsnehmer (Kraftfahrzeughalter) verschuldeten Obliegenheitsverletzung den Versicherungsschutz gegenüber dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer verloren hat.
  • BGH, 12.06.1979 - VI ZR 80/78

    Anforderungen an Schadensmeldung; Hemmung der Verjährung

    Im übrigen widerspräche es den Interessen der Unfallgeschädigten, die durch die Einführung der Direktklage und den in § 3 Nr. 3 PflVersG neu geregelten Verjährungsablauf besser gestellt werden sollten (vgl. BGHZ 67, 138, 142) [BGH 14.07.1976 - IV ZR 235/74], von ihnen schon in der Anmeldung eine genaue Angabe der einzelnen Ansprüche zu verlangen, um sich den Vorteil der Verjährungshemmung umfassend zu verschaffen.
  • OLG Stuttgart, 07.02.1991 - 7 U 176/90

    Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung wegen der Entwendung eines Fahrzeugs;

  • OLG Hamm, 04.08.2003 - 3 U 138/02
  • LG Trier, 20.01.1994 - 3 S 245/93

    Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung

  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
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   BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75   

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  • BGHZ 67, 138
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.12.1967 - II ZR 169/65

    Rechtsstellung des Mitversicherten in der Kfz.-Versicherung

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
    a) Die besondere gesetzliche Privilegierung eines an der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers schuldlosen Mitversicherten in Gestalt eines Rückgriffsverbots ist nur dann sinnvoll, wenn das Gesetz davon ausgeht, daß der Versicherungsschutzanspruch des Mitversicherten - trotz der vertraglich eingeräumten Befugnis zur selbständigen Geltendmachung (z.B. § 10 Nr. 4 AKB) - in seinem Bestand abhängig ist vom Versicherungsschutzanspruch des Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 49, 130, 134 f; 55, 281, 283; Lorenz, NJW 1971, 2145).

    Diese Schutzrichtung läßt vor allem § 2 Abs. 2 PflVG erkennen; dem gleichen Zweck soll ferner gerade der neu eingefügte § 158 i VVG dienen (Begr. S. 13, 31; BGHZ 49, 130, 139).

    Die dem Halter obliegende Pflichtversicherung des Kraftfahrzeugfahrers ist eine Versicherung für fremde Rechnung, und § 3 Nr. 3 Satz 1 AKB steht im Einklang mit dem für die Fremdversicherung geltenden § 79 Abs. 1 VVG; diese Vorschrift sieht die Möglichkeit vor, dem Versicherten einen von ihm nicht verschuldeten Vertrags- oder Obliegenheitsverstoß des Versicherungsnehmers zuzurechnen (BGHZ 49, 130, 136; vgl. auch BGHZ 26, 282, 289; BGH VersR 1967, 343, 344; Prölss/Martin, aaO § 74 Anm. 2 sowie AKB § 3 Anm. 3 und § 10 Anm. 4; Stiefel/Wussow/Hofmann, § 3 AKB Anm. 4 und 5).

    Entsprechend dem Wesen einer - vom Gesetz (§ 1 PflVG) nur dem Halter auferlegten - Pflichtversicherung sollte das Ergebnis erreicht werden, daß jeder Fahrer, dem der Halter sein Kraftfahrzeug zum Gebrauch überlassen hat, darauf vertrauen darf, durch die Pflichtversicherung hinreichend geschützt zu sein (BGHZ 49, 130, 139; BGH VersR 1972, 166, 168), zumal ihm selbst von der deutschen Versicherungswirtschaft keine Möglichkeit angeboten wird, eine eigene allgemeine Kraftfahrerhaftpflichtversicherung abzuschließen.

  • BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53

    Vorlegung an den Großen Senat

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
    Die Vorschrift soll in erster Linie verhindern, daß dem Haftpflichtigen im wirtschaftlichen Ergebnis die Last des von ihm zu verantwortenden Schadens abgenommen und auf den Sozialversicherungsträger endgültig verlagert wird; ferner soll der Forderungsübergang eine doppelte Entschädigung des Verletzten vermeiden (BGHZ 9, 179, 184 ff; 54, 377, 382; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 1542 RVO Anm. 1).

    Wie in BGHZ 9, 179 (188, vgl. auch S. 190) ausgeführt worden ist, entspricht es der Billigkeit, daß der Schädiger nicht freigestellt werden, sondern die durch das schädigende Ereignis ausgelösten Leistungen der Sozialversicherung ersetzen soll, soweit er ohne das Bestehen der Sozialversicherung dem Geschädigten Ersatz zu leisten gehabt hätte.

  • BGH, 20.01.1971 - IV ZR 42/69

    Leistungsfreiheit des Versicherers bei Nichtzahlung der Erstprämie bei Eintritt

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
    a) Die besondere gesetzliche Privilegierung eines an der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers schuldlosen Mitversicherten in Gestalt eines Rückgriffsverbots ist nur dann sinnvoll, wenn das Gesetz davon ausgeht, daß der Versicherungsschutzanspruch des Mitversicherten - trotz der vertraglich eingeräumten Befugnis zur selbständigen Geltendmachung (z.B. § 10 Nr. 4 AKB) - in seinem Bestand abhängig ist vom Versicherungsschutzanspruch des Versicherungsnehmers (vgl. BGHZ 49, 130, 134 f; 55, 281, 283; Lorenz, NJW 1971, 2145).

    Würde man gleichwohl die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem mitversicherten Fahrer bejahen, so verlöre der Versicherer insoweit auch die Vergünstigungen des § 158 c Abs. 3 bis 5 VVG; vor allem müßte er dem mitversicherten Fahrer Deckungsschutz gegenüber dem Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers gewähren (BGHZ 55, 281, 288; das wird von Sendtner-Voelderndorff, VersR 1969, 114, auf den sich das Berufungsgericht u.a. beruft, übersehen).

  • BGH, 19.01.1967 - II ZR 37/64

    Zurechnung der Erklärungen eines Vertreters bei einer Schadensanzeige

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
    Durch diese teilweise Verselbständigung des Versicherungsschutzes wollte der Gesetzgeber die rechtliche Stellung der mitversicherten Personen verbessern (Begr. S. 12), weil die von der herrschenden Meinung zur früheren Rechtslage vertretene uneingeschränkte Zurechnung von Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers gegenüber dem mitversicherten Fahrer als unbillige Härte empfunden worden war (vgl. BGH VersR 1967, 343, 344; Prölss VersR 1958, 497).

    Die dem Halter obliegende Pflichtversicherung des Kraftfahrzeugfahrers ist eine Versicherung für fremde Rechnung, und § 3 Nr. 3 Satz 1 AKB steht im Einklang mit dem für die Fremdversicherung geltenden § 79 Abs. 1 VVG; diese Vorschrift sieht die Möglichkeit vor, dem Versicherten einen von ihm nicht verschuldeten Vertrags- oder Obliegenheitsverstoß des Versicherungsnehmers zuzurechnen (BGHZ 49, 130, 136; vgl. auch BGHZ 26, 282, 289; BGH VersR 1967, 343, 344; Prölss/Martin, aaO § 74 Anm. 2 sowie AKB § 3 Anm. 3 und § 10 Anm. 4; Stiefel/Wussow/Hofmann, § 3 AKB Anm. 4 und 5).

  • BGH, 29.10.1968 - VI ZR 280/67

    Voraussetzungen an das Vorliegen der Verfassungsmäßigkeit der Anerkennung des so

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
    Denn § 1542 RVO verfolgt nicht auch noch den zweiten Zweck, den Sozialversicherer als Träger eines allgemeinen Versorgungsaufgaben dienenden Vermögens im öffentlichen Interesse möglichst weitgehend finanziell zu entlasten (vgl. BGH NJW 1969, 98, 100; Marschall von Bieberstein, Reflexschäden und Regreßrechte 1967, S. 274).
  • BGH, 27.10.1970 - VI ZR 47/69

    Unterhaltsschaden des nichtehelichen Kindes

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
    Die Vorschrift soll in erster Linie verhindern, daß dem Haftpflichtigen im wirtschaftlichen Ergebnis die Last des von ihm zu verantwortenden Schadens abgenommen und auf den Sozialversicherungsträger endgültig verlagert wird; ferner soll der Forderungsübergang eine doppelte Entschädigung des Verletzten vermeiden (BGHZ 9, 179, 184 ff; 54, 377, 382; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 1542 RVO Anm. 1).
  • BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70

    Ausschluß des Rückgriffs des Kfz-Haftpflichtversicherers

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
    Entsprechend dem Wesen einer - vom Gesetz (§ 1 PflVG) nur dem Halter auferlegten - Pflichtversicherung sollte das Ergebnis erreicht werden, daß jeder Fahrer, dem der Halter sein Kraftfahrzeug zum Gebrauch überlassen hat, darauf vertrauen darf, durch die Pflichtversicherung hinreichend geschützt zu sein (BGHZ 49, 130, 139; BGH VersR 1972, 166, 168), zumal ihm selbst von der deutschen Versicherungswirtschaft keine Möglichkeit angeboten wird, eine eigene allgemeine Kraftfahrerhaftpflichtversicherung abzuschließen.
  • BGH, 15.02.1968 - II ZR 101/65

    Anrechnung von Leistungen aus der privaten Unfallversicherung auf Ansprüche

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
    Vielmehr hatte das Pflichtversicherungsänderungsgesetz 1965 gerade die Subsidiarität der Haftung des an sich leistungsfreien Haftpflichtversicherers gegenüber der Haftung eines Sozialversicherungsträgers (oder anderen Schadensversicherers) durch die Neufassung des § 158 c Abs. 4 VVG, die das Auslegungsergebnis der Rechtsprechung (BGHZ 25, 322, 325 f; BGH VersR 1968, 361, 362) zu § 158 c Abs. 4 VVG aF übernahm, klargestellt.
  • BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/74

    Grenzen des § 158i VVG

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
    BGH, Urteil vom 14.07.1976 - IV ZR 235/74 .
  • BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56

    Sozialversicherung und § 158c VVG

    Auszug aus BGH, 14.07.1976 - IV ZR 235/75
    Vielmehr hatte das Pflichtversicherungsänderungsgesetz 1965 gerade die Subsidiarität der Haftung des an sich leistungsfreien Haftpflichtversicherers gegenüber der Haftung eines Sozialversicherungsträgers (oder anderen Schadensversicherers) durch die Neufassung des § 158 c Abs. 4 VVG, die das Auslegungsergebnis der Rechtsprechung (BGHZ 25, 322, 325 f; BGH VersR 1968, 361, 362) zu § 158 c Abs. 4 VVG aF übernahm, klargestellt.
  • BGH, 28.01.1958 - VIII ZR 420/56

    Vermietung eines Kraftfahrzeugs. Haftpflichtversicherung

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